Förderprogramme der Bundesländer

Bundesländer

Einen aktuellen Überblick über die Förderprogramme der Bundesländer gibt die Förderdatenbank des Bundes. Auch die regionalen Energieagenturen geben gerne Auskunft über mögliche Förderprogramme in ihren Bundesländern.

Wir empfehlen Ihnen, die jeweiligen Gegebenheiten zu prüfen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Im Folgenden haben wir Ihnen einige Bundesländer aufgelistet.

Rheinland-pfalz
förderung kommunaler straßenbeleuchtung

RLP


Das Förderprogramm "Zukunftsfähige Energieinfrastruktur" (ZEIS) des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF), Rheinland-Pfalz bezuschusst Kommunen bei der Sanierung ihrer Straßenbeleuchtungsanlagen durch effiziente und umweltfreundliche LED-Leuchten. Die Zuwendungen sind kumulierbar mit den Zuwendungen aus der BMWK-Förderung und werden nur für Investitionen gewährt, die in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.

Was wird gefördert:

  • Energieeffiziente LED Leuchten, die besonderen Anforderungen im Hinblick auf Insektenverträglichkeit und dem Schutz der Dunkelheit genügen
  • Tageslichtabhängige Regelungs- und Steuerungstechnik und eine zonenweise Zu- und Abschaltung von Leuchten
  • Maste, wenn diese als Technologieträger eingesetzt werden
  • Notwendige Planungs- und Ingenieursleistungen
  • Eine Neuerrichtung von Lichtpunkten wird nur dann gefördert, wenn damit Beleuchtungsmissstände behoben werden sollen
  • Umrüstsätze und Retrofitlösungen werden nicht gefördert!

Wer wird gefördert:

  • Städte, Kreise und Gemeinden
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften
  • Gemeinsame Anträge von Kommunen sind erlaubt (Bündelanträge)

Förderregion

  • Rheinland-Pfalz

Fördervoraussetzungen:

  • Fördergegenstände müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden 
  • CO2-Einsparung mindestens 50%
  • Einsatz von warmweißem Licht mit geringen Blauanteilen, Farbtemperatur maximal 3.000 Kelvin – zum Schutz der Insekten
  • Keine Lichtabgabe in den oberen Halbraum (Upward Light Ration ULR=0%) – zum Schutz des Nachthimmels
  • Wahl der niedrigst möglichen Beleuchtungsklasse nach DIN/EN 13201 Teil 1
  • Einsatz von Steuerungs- und Regelungstechnik
  • Reduzierung der Lichtmenge zwischen 22:00 Uhr und 05:30 um mindestens 50%

Förderquote:

  • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 5 Mio. € 
  • Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel Mittel aus der Kommunalrichtlinie) ist erlaubt

Laufzeit:

  • Unbegrenzt

Amortisationszeit:

  • Die Amortisation durch Stromkosteneinsparungen muss innerhalb von maximal 10 Jahren erfolgen

Energieagentur Rheinland-Pfalz
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
www.energieagentur.rlp.de

Hessen
förderung kommunaler straßenbeleuchtung

Hessen

Das Programm zur Förderung von LED Straßenbeleuchtung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bezuschusst Kommunen bei der Sanierung ihrer Straßenbeleuchtungsanlagen durch effiziente und umweltfreundliche LED Leuchten. Die Zuwendungen sind kumulierbar mit den Zuwendungen aus der BMWK-Förderung und werden nur für Investitionen gewährt, die in Hessen umgesetzt werden.

Was wird gefördert:

  • Hocheffiziente Beleuchtungstechnik mit LED Technologie bei der Sanierung von Straßenbeleuchtungsanlagen
  • Steuerungs- und Regelungstechnik
  • In Ausnahmefällen LED Beleuchtung für neue Lichtpunkte, um Beleuchtungsmissstände zu beheben (z.B. an Fußgängerüberwegen oder Bushaltestellen)
  • Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung durch qualifiziertes externes Fachpersonal
  • Ausgaben für die Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal
  • Ausgaben für eine eventuelle photometrische Messung
  • Umrüstsätze und Retrofitlösungen werden nicht gefördert

Wer wird gefördert:

  • Städte, Gemeinden und Landkreise
  • Deren Zusammenschlüsse und kommunale Zweckverbände
  • Gemeinsame Anträge von Kommunen sind erlaubt (Bündelanträge)

Förderregion:

  • Hessen

Fördervoraussetzungen:

  • Fördergegenstände müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden
  • Energie- und CO2-Einsparung mindestens 70%
  • Lichtabgabe in den oberen Halbraum maximal 1% (Upward Light Ratio ULR=1%) – zum Schutz des Nachthimmels
  • Einsatz von Steuer- und Regelungstechnik
  • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
  • Mindestlebensdauer der Leuchte L80 > 75.000 Stunden
  • Inanspruchnahme einer Konzeptberatung Licht durch einen vom Ministerium beauftragten Dritten vor Antragstellung. Anfragen können an die hessische Landesenergieagentur gestellt werden
  • Durchführung einer lichtpunktweisen Planung

Förderquote:

  • 15%
  • Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen (z.B. Mittel aus der Kommunalrichtlinie) ist erlaubt.

Mindestzuwendung/Projektgröße:

  • Förderfähig sind nur Projekte mit mindestens 10.000 € Zuwendung
  • Projektgröße demnach mindestens 66.700 €
  • Kann auch durch Bündelung mehrerer Kommunen erreicht werden

Laufzeit:

  • Unbegrenzt

Bewilligungszeitraum:

  • 12 Monate

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergstraße 11
63067 Offenbach
www.wibank.de

BADEN-Württemberg
KEINE LANDESFÖRDERUNG
ABER VORGABEN IM NATURSCHUTZGESETZ DES LANDES

BaWü

In Baden-Württemberg gibt es zur Zeit leider keine landesspezifische Förderung für die Umrüstung der kommunalen Straßenbeleuchtung auf LED. Es besteht daher nur die Möglichkeit, die BMWK-Förderung für solche Investitionen zu nutzen.
Allerdings müssen hierbei die Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung im Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (NatSchG) beachtet werden.

Zusammengefasst gilt es folgendes zu beachten:

Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt sowohl für neue Straßenbeleuchtung als auch für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen, etwa wenn ein Leuchtmittel ausfällt und ersetzt werden muss. Bis zum Jahr 2030 muss die gesamte Straßenbeleuchtung im Land auf insektenfreundliche Beleuchtung umgestellt sein. Ausnahmen gelten wiederum aus Gründen der Verkehrssicherheit oder bei einer durch vorrangige spezialgesetzliche Regelungen vorgeschriebenen Beleuchtung.

Demnach gilt eine Beleuchtungsanlage als insektenfreundlich, wenn insbesondere die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden.
Allerdings müssen nicht in jedem Einzelfall alle Punkte vorliegen. Vielmehr ist stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

  • Anstrahlung des zu beleuchtenden Objekts nur in notwendigem Umfang und Intensität
  • Verwendung von Leuchtmitteln, die warmweißes Licht (max. 3.000 Kelvin) mit möglichst geringen Blauanteilen ausstrahlen
  • Verwendung von Leuchtmitteln mit keiner höheren Leuchtstärke als erforderlich
  • Einsatz von Leuchten mit zeit- oder sensorgesteuerten Abschaltungsvorrichtungen oder Dimmfunktion
  • Einbau von Vorrichtungen wie Abschirmungen, Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren
  • Verwendung von Natriumdampflampen und warmweißen LED-Lampen statt Metallhalogen- und Quecksilberdampflampen
  • Verwendung von Leuchtengehäusen, die kein Licht in den oberen Halbraum, über die Horizontale abstrahlen (ULOR= 0%)
  • Anstrahlung der zu beleuchtenden Fläche grundsätzlich von oben nach unten
  • Einsatz von UV-absorbierenden Leuchtenabdeckungen
  • Staubdichte Konstruktion des Leuchtengehäuses, um das Eindringen von Insekten zu verhindern
  • Oberflächentemperatur des Leuchtengehäuses max. 40°C, um einen Hitzetod anfliegender Insekten zu vermeiden (sofern leuchtenbedingte Erhitzung stattfindet)

SAARLAND
förderung kommunaler straßenbeleuchtung

Saarland

Das Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP kommunal) des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie bezuschusst Kommunen bei der Umrüstung ihrer Straßenbeleuchtungsanlagen auf hocheffiziente Beleuchtungssysteme. Ziel ist es, den Energiebedarf und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Die Zuwendungen sind kumulierbar mit den Zuwendungen aus der BMWK-Förderung (Kommunalrichtlinie) und werden nur für Investitionen gewährt, die im Saarland umgesetzt werden.

Was wird gefördert:

  • Leuchten mit hoher Lichtausbeute
  • Elektronische Steuereinheiten zur Regelung der Lichtausbeute
  • Kabelübergangskästen
  • Effiziente Lampen für bestehende „Leuchtsysteme“, deren Steuereinheit und Vorschaltgeräte
  • Erforderliche Ausgaben für Planungsleistungen, Baunebenkosten und Honorare für Ingenieursleistungen
  • Gefördert wird nur die Umrüstung bestehender Anlagen, einschließlich der Demontage- und Montageleistungen
  • Nicht gefördert werden die Errichtung von Neuanlagen, Maste, Befestigungsseile oder die Umrüstung von Schaltstellen

Wer wird gefördert:

  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe
  • Kommunal beherrschte Beteiligungsgesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften
  • Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Bündelanträge mit anderen Kommunen sind nicht möglich

Förderregion

  • Saarland

Fördervoraussetzungen:

  • Fördergegenstände müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden
  • Energieeinsparung nachweislich 30% - der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis durch einen Fachplaner vorzulegen
  • Vorgaben zur Lichtfarbe, der Lichtabgabe in den oberen Halbraum oder der Reduzierung der Lichtmenge in den Nachtstunden gibt es nicht, allerdings werden eine möglichst geringe „Lichtverschmutzung“ und eine insektenfreundliche Beleuchtung als wünschenswert angesehen

Förderquote:

  • 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Höchstens 750.000 € pro Jahr und Antragsteller
  • Ausgaben für Planungsleistungen bzw. Ingenieurleistungen sind bis zu 20% der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig
  • Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen (zum Beispiel Mittel aus der Kommunalrichtlinie) möglich

Minimale Projektgröße:

  • 20.000 € (Bezuschussungsbetrag)

Laufzeit:

  • Verlängert bis 31.12.2023
  • Ob in der anschließenden Richtlinie die Modernisierung der Straßenbeleuchtung enthalten sein wird, ist noch offen

Frist:

  • Die Fertigstellung und Abrechnung der Maßnahme muss bis 30.06.2023 erfolgen

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/3
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681 5014298
www.saarland.de

Weitere Informationen finden Sie unter:

FREISTAAT THÜRINGEN
förderung kommunaler straßenbeleuchtung

Thüringen

Das Förderprogramm „Klima Invest“ des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz des Freistaats Thüringen bezuschusst Kommunen und andere Einrichtungen bei der energetischen Modernisierung der Außen- und Straßenbeleuchtung. Zuwendungsziel ist das Erreichen der Ziele des Thüringer Klimagesetzes, insbesondere die Energieeffizienzsteigerung und Treibhausgasminderung. Die Zuwendungen sind kumulierbar mit den Zuschüssen aus der BMWK-Förderung (Kommunalrichtlinie) und werden nur für Investitionen gewährt die in Thüringen umgesetzt werden.

Was wird gefördert:

  • Konzepte zur energetischen Modernisierung der Straßenbeleuchtung
  • Erneuerung von Außen- und Straßenbeleuchtung
  • Investitionskosten für die bedarfsoptimierte Steuerung und die automatisierte zentrale Regelung von Außen- und Straßenbeleuchtung
  • Ausgaben für Beratungsleistungen und externe Dienstleistungen durch fachundige Dritte
  • Zur Umsetzung von Investitionsvorhaben notwendige Ingenieursleistungen nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
  • Reine Retrofitmaßnahmen sind nicht förderfähig

Wer wird gefördert:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise
  • Kommunale Betriebe und Unternehmen

Förderregion

  • Thüringen

Fördervoraussetzungen:

  • Einsatz von warmweißem Licht, Farbtemperatur maximal 3.000 Kelvin
  • Einsatz vom amberfarbenem Licht aus Gründen des Naturschutzes, Farbtemperatur maximal 2.000 Kelvin
  • Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein
  • Bei der Förderung wird eine hohe Fördermitteleffizienz angestrebt, insbesondere ein möglichst niedriger Wert für den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. Hierzu werden, soweit dies möglich ist, Einsparungen von Treibhausgasemissionen erhoben.
    Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

Förderquote:

  • 60% für Konzepte zur Modernisierung der Straßenbeleuchtung
  • 20% für Außenbeleuchtung mit warmweißem Licht    
  • 30% für Außenbeleuchtung mit amberfarbenem Licht    
  • Bei Vorliegen einer Bestandsanalyse sowie eines Modernisierungskonzeptes erhöht sich der Fördersatz jeweils um 10%
  • 40% für bedarfsoptimierte Steuerung und automatisierte zentrale Regelung
  • Kumulierung mit anderen Fördermitteln zulässig (z.B. Kommunalrichtlinie)

Projektgröße:

  • Mindestens 7.500 €
  • Maximal 200.000 € je Förderfall

Laufzeit:

  • bis 31.12.2023

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
www.aufbaubank.de